Hinweisgeberschutz
Hinweise zur Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweis-geberschutz
Hinweise zur Meldestelle nach dem Hinweisgeber-schutzgesetz
Wir haben in unserem Unternehmen eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet, über die Sie mögliche Compliance-Verstöße melden können. Im Folgenden finden Sie Informationen zum gesetzlichen Anwendungsbereich, den möglichen Meldekanälen, dem Meldeverfahren sowie zum Schutz von hinweisgebenden Personen.
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ihr Hinweis soll dabei helfen, Versäumnisse aufzudecken, Schaden abzuwenden, rechtskonformes Verhalten zu fördern und Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen zu entwickeln. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, berechtigte Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu bewahren und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Als Whistleblower sind Sie – unter besonderer Beachtung Ihrer Identität – nach den einschlägigen Gesetzen geschützt.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Darin ist insbesondere der sachliche Anwendungsbereich definiert. Es ist möglich, Meldungen abzugeben bezüglich strafbewehrten Verstößen, speziellen bußgeldbewerten Verstößen und verschiedenen sonstigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und weitere Regularien. Speziell fallen Meldungen darunter, die das öffentliche Auftragswesen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Korruption, Bestechung, Kartell- und Wettbewerbsrecht betreffen.
Über unsere Meldestelle können Sie beobachtete oder vermutete Verstöße wie genannt oder Verstöße gegen vergleichbare Regeln melden, unabhängig davon, ob Sie bei uns arbeiten oder nicht. Bei Ihrer Meldung können Sie selbst entscheiden, ob Sie Ihren Hinweis anonym oder namentlich abgeben wollen. In jedem Fall sichern wir Ihnen eine vertrauliche Behandlung zu.
Sie können sich wie folgt an die Meldestelle wenden:
- per Telefon: 09621 / 8977-102
- per E-Mail: meldestelle-hinweisgeberschutz@ifeam.de
- per Post: Institut für Energietechnik IfE GmbH an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden, c/o Meldestelle, Kaiser-Wilhelm-Ring 23, 92224 Amberg
Unsere Meldestelle quittiert den Eingang Ihrer Meldung in Form einer zeitnah versandten Eingangsbestätigung, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn Sie darauf ausdrücklich verzichtet haben, die Meldung anonym abgegeben wurde oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen könnte. Wir prüfen, ob der gemeldete Hinweis in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich existieren. Ausnahmen betreffen insbesondere den Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Eingangs der Meldung wird der Meldung eine Referenznummer zugeordnet, die Ihnen mit der Eingangsbestätigung übermittelt wird.
Digitale Unterlagen können Sie als Anlage an eine E-Mail anhängen. Generell können Sie Beweismittel in gedruckter Form an unsere Postanschrift übersenden oder vor Ort einwerfen. Dabei steht es Ihnen frei Informationen zu schwärzen, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen würden. Nennen Sie bitte in jeder nachfolgenden Zusendung die in der Eingangsbestätigung mitgeteilte Referenznummer.
Als hinweisgebende Person erhalten Sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Rückmeldung. In der Regel erfolgt dies nach spätestens 3 Monaten. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie darf nur insoweit erfolgen, als dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Hinweisgebende Personen werden stets fair und mit Respekt behandelt. Wir wollen Whistleblower vor jeglicher Form von Repressalien schützen und geben personenbezogene Informationen nur mit entsprechender Rechtsgrundlage weiter. Wenn möglich werden Meldungen intern angepasst, um die Anonymität der Meldung zu erhöhen. Wir arbeiten nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Wir achten speziell auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten und der Löschanforderungen. Generell werden Meldungen über Verstöße, die sich nicht auf den notwendigen betrieblichen Zusammenhang beziehen, nicht weiter verfolgt. Sehen Sie daher bei allgemeinen Hinweisen z. B. bezüglich der Inhalte auf unseren digitalen Plattformen oder bei persönlichen Angelegenheiten von einer Meldung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes ab und kontaktieren Sie bitte unmittelbar die Geschäftsleitung. Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht bei der Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen möglicherweise nicht der gesetzlich zugesicherte Schutz für hinweisgebende Personen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Stand: Oktober 2024