Erinnerung an die Frist zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans nach § 32 WPG

Wer fällt in die Pflicht?

Verpflichtet zur Durchführung eines solchen Fahrplans sind grundsätzlich alle Wärmenetzbetreiber eines Wärmenetzes mit einer Trassenlänge von mehr als 1.000 m. Dieser muss nach Fertigstellung bei der nach Landesrecht verantwortlichen Stelle eingereicht und veröffentlicht werden.

Sonderfall:

Für Wärmenetze, die weniger als 10.000 m (10 km) Trassenlänge umfassen und zum 31.12.2026 die eingespeiste Wärme bereits mit einem Anteil von mindestens 65% aus erneuerbaren Energien erzeugen tritt ein Sonderfall ein. Hier muss laut § 32 Abs. 3 nur eine verkürzte Version eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans erstellt werden.

Eine clevere Alternative

Alternativ zur Durchführung eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans wird ein BEW Modul 1 Transformationsplan anerkannt. Dadurch entfällt die Pflicht nach § 32 WPG und wird durch diesen Transformationsplan abgegolten.

Dabei bringt die Erstellung eines BEW Modul 1 Transformationsplans anstatt eines Dekarbonisierungsfahrplans viele Vorteile mit sich. Zum einen entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung, zum anderen bildet ein solcher Transformationsplan eine belastbare und anerkannte Grundlage zur Planung weiterer Vorhaben im Wärmenetz – und das mit 50% staatlicher Förderung!

Fristen

  • 31.12.2026: Erstellung, Einreichung und Veröffentlichung eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans

ODER

  • 31.12.2025: Antragstellung BEW Modul 1 Transformationsplan

Jetzt noch aktiv werden und noch im Jahr 2025 einen BEW Modul 1 Antrag für Ihr Wärmenetz stellen und von den Vorteilen profitieren!

Zur weiteren Beratung und Begleitung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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